Urteil: Auch ein Diesel-Notstromaggregat braucht Rußpartikelfilter

2015-10-12 08:48:00 / / Kommentare 0

VG Berlin: (Nr. 36/2015) Pressemitteilung Nr. 36/2015 vom 07.10.2015

Selbst ein nur zeitweise betriebenes Diesel-Notstromaggregat muss mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet sein. Zu dieser Enscheidung kam das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom 7. Oktober 2015.

Diesel-Notstromaggregat braucht Rußpartikelfilter

Die Klägerin betreibt laut Pressemitteilung des VG Berlin in Berlin-Mitte ein Möbelhaus. Zur Herstellung von Notstrom für die Sprinkler-Anlage dient seit dem Jahr 1999 ein mit Diesel betriebener Motor. Dieser läuft drei Mal pro Woche für etwa zehn Minuten und ein Mal im Monat für etwa 30 Minuten. Die Abgase werden dabei in die Umgebung abgeleitet. Das Bezirksamt Mitte von Berlin ordnete im November des Jahres 2012 den Einbau eines Rußpartikelfilters in die Abgasleitung des Diesel-Notstromaggregats an und begründete dies mit den von Rußpartikeln ausgehenden Gefahren für die Gesundheit.

Klägerin wehrt sich

Dagegen wandte sich die Klägerin und machte geltend, dass schädliche Einwirkungen auf die Umwelt nicht ermittelt worden seien. Laufe das Dieselnotstromaggregat nur einmal in der Woche für wenige Minuten, erscheine die Annahme schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt fern der Realtiät. Zudem habe die Behörde die großen Einbaukosten nicht in Betracht gezogen.

10. Kammer des VG Berlin weist die Klage ab

Die 10. Kammer des VG Berlin wies die Klage ab. Von den in die Atmosphäre geleiteten Dieselabgasen und den darin vorkommenden Rußpartikeln gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) stufe die Abgase von Dieselmotoren seit einiger Zeit als zweifelsfrei krebserregend ein. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Anlage beanstandungsfrei seit 1999 zu betreiben, da die einschlägigen Vorschriften der TA Luft als dynamische Regelungen konzipiert seien.

Dieselaggregat: Emissionen vermindern

Daher müssten alle Möglichkeiten, Emissionen durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, ausgeschöpft werden. Schließlich sei der Einbau eines Rußpartikelfilters der Klägerin nach dem von dem Bezirksamt ermittelten Kostenrahmen finanziell zumutbar.

Urteil der 10. Kammer vom 20. August 2015 (VG 10 K 208.13)

Die Klägerin hat zwischenzeitlich gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt.