LED Lichter von LTPRTZ: Tipps und Tricks für Ihre Fahrtlicht-Montage

2015-12-01 10:43:00 / / Kommentare 0

Worauf Sie bei der Montage zusätzlicher Leuchten wie LED Arbeitsscheinwerfern achten müssen

Zusätzliche Fahrtlichter sind eine Erleichterung für jeden, der oft nachts unterwegs ist. Abseits der Straße will man natürlich das Maximum an Sichtweite erreichen. Ist man jedoch zurück auf der Straße, gilt es die Straßenverkehrsordnung zu beachten. Da die nicht immer leicht zu verstehen ist, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Ausnahmen zusammengestellt.

Mit unseren E-zertifizierten LTPRTZ LED Lichtern setzen Sie auf Qualität.

LED Fahrtlichter - Das sagt die StVO

§50 behandelt die generellen Vorschriften für Fern- und Abblendlichter. Hier in aller Kürze die wichtigsten Erkenntnisse: So darf für die Beleuchtung der Fahrbahn nur weißes Licht verwendet werden und außerdem müssen Scheinwerfer so befestigt sein, dass sie sich nicht unabsichtlich verstellen können. Die Fahrtlichter müssen zur Fahrzeugmitte symmetrisch verbaut sein. Die symmetrischen Lichter müssen gleichzeitig an- und ausschaltbar sein.

§52 der StVO erläutert die Vorschriften für zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten. Hauptsächlich behandelt dieser Artikel die Beleuchtung von Rettungswagen, Polizeiautos und Militärfahrzeuge. Doch auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer sind interessante Punkte dabei. Zusätzliche Fern- und Abblendlichter müssen so angebracht sein, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Die Lichter dürfen nicht zu weit hervorstehen, um die anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

Das sagt der TÜV zu Fahrtlichtern und Arbeitsscheinwerfern

Der TÜV interpretiert die rechtlichen Vorschriften der StVO und gibt praktische Tipps zu deren Umsetzung. So empfiehlt der TÜV Süd, dass der Austausch oder Montage von Fahrtlichtern nur qualifizierten Fachleuten überlassen sollte. Ausschließlich Lampen (LED Fahrtlichter und Co.) mit dem E-Prüfzeichen sind straßenverkehrstauglich. In unserem Shop bieten wir Ihnen E-zertifizierte Fahrtlichter an. Zusätzliche Scheinwerfer müssen außerdem mit zusätzlichen Kontrollleuchten für den Fahrer erkennbar sein.

Offroad-Fahrzeuge und Landwirtschaft: LED Arbeitsscheinwerfer auf Straßen

Wenn Sie nachts mit Ihrem Traktor auf einer öffentlichen Straße unterwegs sind, gilt: Es dürfen nur die Lichter angemacht werden, die straßentauglich sind. Das heißt für Sie, dass die großen LED Arbeitsscheinwerfer, die Sie in der Dunkelheit für die Feldarbeit verwenden, aus bleiben müssen. Das gilt auch für alle anderen Fahrzeuge wie Quads, 4x4s oder Jeeps.

LED Lichter: Rechtliche Sicherheit

Bei weiter gehenden Fragen rund um LED Arbeitsscheinwerfer und LED Fahrtlichter wenden Sie sich bitte an die Werkstatt Ihres Vertrauens oder fragen Sie bei Ihrem zuständigen TÜV nach. Der TÜV Süd hat diesen Leitfaden für Fahrtlichter herausgegeben.

Hinweis: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Bei eventuellen Fehlern wird keine Haftung übernommen. Für die genauen rechtlichen Vorgaben bitten wir die StVO zu konsultieren.

 

Ein Auszug aus dem §52 der StVO:

 

§ 50Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.

              (1)   Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

[...]

 (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. [...]

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

[...](8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhangzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

§ 52Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.